Allgemeine Lieferungs- und Montagebedingungen für Beton- und Kunststeinfertigteile
Es gelten die allgemeinen Lieferungs- und Montagebedingungen vom Fachverband SwissBeton.
A. Allgemeines
1. Zweck
Diese allgemeinen Verkaufs- + Lieferbedingungen gelten, soweit diese nicht besondere Bedingungen oder schriftliche Abmachungen, ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten. Für alle Leistungen (Lieferungen + Arbeiten) gelten ergänzend zur Offerte, bzw. Liefervereinbarung die nachstehenden Bestimmungen. Wo nicht anders geregelt, gelten im Weiteren, die in der Schweiz gültigen Tragwerksnormen, die allgemeinen Bedingungen Bau-, resp. die harmonisierten Europäischen Produktenormen für Betonfertigteile. Der Besteller anerkennt mit seiner Bestellung, bzw. mit dem Abschluss eines Liefer- oder Werkvertrages die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, einschliesslich derjenigen über den Erfüllungsort und den Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Normen
Es gelten die harmonisierten Europäischen Normen, im Besonderen die EN 13369 sowie die dazugehörenden Produktenormen. Sofern möglich wird die Bemessung nach den SIA-Tragwerksnormen vorgenommen. Bei widersprüchlichen Aussagen gelten die harmonisierten Europäischen Normen. Sofern das Gegenteilige nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, gelten die vorliegenden allgemeinen Lieferungs- und Montagebedingungen vor den SIA-Normen.
B. Offertphase
3. Submissionsgrundlagen
Die offerierten Leistungen und Preise basieren auf den zur Zeit der Offertstellung verfügbaren Submissionsunterlagen.
4. Leistungsumfang und Preise
Die in den Preisen inbegriffenen Leistungen gehen aus dem Leistungs- und Terminbeschrieb hervor. Die Preise werden mit den am Tag der Offertstellung gültigen Lohnansätzen, Listenpreisen für Materialien, Transportkosten, Kranmieten + staatlichen Abgaben wie MWSt, LSVA, usw. gerechnet.
5. Gültigkeit der Offerte
Die Offerte ist gültig bis zum Abschluss einer Liefervereinbarung, längstens bis 90 Tage nach Offertstellung.
C. Phase des Vertragsabschlusses
6. Liefervereinbarung
Die Bestellung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Liefervereinbarung wird in der Folge schriftlich abgeschlossen, in Form einer Auftragsbestätigung oder eines Werkvertrages. Als schriftlich gilt auch die Übermittlung per Fax oder E-Mail.
7. Leistungsumfang und Preise
Massgeblich für den Umfang und die Ausführung der Leistungen ist die Liefervereinbarung. Die in den Preisen inbegriffenen Leistungen gehen aus dem Leistungs- und Terminbeschrieb hervor. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat verrechnet. Wenn nichts anderes vereinbart, werden nachträgliche Lohn-, Preis- und Abgabenänderungen verrechnet. Bestellungsänderungen sind Vertragsänderungen und führen zu Anpassungen des Stück- und des Gesamtpreises. Dies gilt auch für grössere Vielfallt bei gleicher Menge.
8. Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart, sind folgende Zahlungen fällig bei Abschluss der Liefervereinbarung:
1/3 der Auftragssumme
Abschlagszahlungen bis 90% der hergestellten, bzw. montierten Teile
Schlusszahlung auf 100% innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung.
Die Zahlungen werden auch fällig, wenn die Lieferung oder Montage verzögert wird aus Gründen, die nicht der Elementbauer zu vertreten hat.
Bei Zahlungsverzug werden ohne weitere Mahnung die aktuellen Bankzinsen und allenfalls weitere entstandene Kosten in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen franko Baustelle ohne Montage sind Abzüge wegen Bauschäden oder für Baureinigung, Strom, Wasser, usw. ausgeschlossen, bei Lieferungen mit Montage höchstens vom Betrag für die Montage und nur für den Leistungsumfang der Bauleistung zulässig. Bei Lieferungen inkl. Montage sind Abzüge für Baureinigung, Strom, Wasser, etc. nur vom Montagebetrag zu berechnen.
9. Verantwortlichkeiten des Bestellers
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller verantwortlich für die Berechnung und Bemessung der statisch und dynamisch beanspruchten Bauteile, insbesondere auch durch Erdbeben, der Wärme- und Schalldämmung sowie für die Einführung der Elementschnittkräfte in die Ortsbetonkonstruktion. Die festgelegte Bewehrung muss den Erfordernissen der Fertigung, der Lagerung, des Transportes und der Montage gerecht werden.
D. Phase der Herstellung und Lieferung
10. Qualität
Die Qualität der Betonfertigteile entspricht den in Kap. 2 genannten Normen und Regelwerken sowie den Merkblättern SwissBeton und dem «Merkblatt für Sichtbetonbauten» von Betonsuisse.
11. Ausführungspläne
Der Besteller ist besorgt dafür, dass der Elementbauer bis zum vereinbarten Termin über sämtliche für die Ausführung notwendigen Planunterlagen verfügt. Der Elementbauer kann auf Wunsch mit der Planung beauftragt werden. Soweit solche Leistungen nicht zum Leistungsumfang gehören, werden sie nach Aufwand verrechnet. Massaufnahmen vor Ort sowie Plankopien werden separat verrechnet. Als Basis für die Planung dient die zum Zeitpunkt der Submission gültige Stückliste.
12. Lieferung
Die zeitliche Abwicklung der Lieferung wird in einem Terminprogramm festgelegt; darin eingeschlossen sind auch die Termine für die Lieferung der gültigen Ausführungsdokumente. Die dem Besteller unterbreiteten Fabrikationspläne müssen umgehend visiert und, eventuell korrigiert, retourniert werden. Die einzelnen Lieferungen sind rechtzeitig abzurufen. Der Elementbauer hat Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Lieferfristen, wenn höhere Gewalt, fehlende Ausführungsdokumente oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände die termingerechte Lieferung verzögern, ebenso auch, wenn der Besteller mit Zahlungen aus früheren Lieferungen in Verzug ist. Wird eine Lieferung verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die nicht der Elementbauer zu vertreten hat, werden die Betonfertigteile auf Rechnung (Lagergebühr pro Monat: 2.5% des Lagerwertes) und Gefahr des Bestellers gelagert. Bei verspätetem Eintreffen einer Lieferung, die durch den Hersteller beeinflussbar waren, können keine Schadenersatzforderungen für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder, usw. geltend gemacht werden.
13. Transport, Zufahrt und Ablad
Geliefert wird franko Baustelle, in voll ausgelasteten Fuhren. Die Zufahrt zur Baustelle muss bei jeder Witterung für schwere Lastenzüge bis unmittelbar an die Verwendungsstelle bzw. den Abladeort befahrbar und zugänglich sein. Der Ablad obliegt dem Besteller. Die Lastenzüge sind unverzüglich zu entladen. Standzeiten eines Fahrzeuges, die eine halbe Stunde (einschliesslich Abladezeit) überschreiten, können verrechnet werden. Für die notwendigen Abladegeräte samt Zubehör ist der Besteller besorgt. Wo nicht anders vermerkt, ist das Entfernen von Montagehilfen, das Schliessen von Montageaussparungen und Montagehülsen, usw. Sache des Bestellers.
14. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen + Gefahr gehen mit Beginn des Ablads auf den Besteller über.
15. Abnahme
Der Besteller hat die Betonfertigteile vor dem Ablad zu prüfen und dem Elementbauer allfällige Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Teile als abgenommen.
E. Phase der Montage
16. Montage
Die Montage samt Montageterminen wird gegebenenfalls in der Liefervereinbarung geregelt. Ziffer 11 gilt hier analog.
17. Zufahrt, Lagerung, Kranpiste
Ergänzend zu Ziffer 12 ist der Besteller verantwortlich dafür, dass die Baustelle ringsum für schwere Pneukrane gut befahrbar und zugänglich sowie genügend Platz für die Lagerung der Betonfertigteile und der Montageausrüstung vorhanden ist. Die Piste für Pneukrane muss genügend gross sein, um das Installieren und Manövrieren der Pneukrane zu gewährleisten und muss bei jeder Witterung befahrbar und zugänglich sein. Erforderliche Verkehrsmassnahmen, Spriessungen, Auffahrrampen und Aushubarbeiten sind vom Besteller bauseits zu veranlassen.
18. Baukran, Gerüstungen
Ein vom Besteller zur Verfügung gestellter Baukran hat prioritär für die Montage zur Verfügung zu stehen. Für die Montage erforderliche und von Behörden vorgeschriebene Gerüstungen und Abschrankungen hat der Besteller, in Absprache mit dem Elementbauer, kostenlos zu stellen. Allfällige montagebedingten Anpassungen der Gerüstung haben bauseits zu erfolgen.
19. Strom- und Wasseranschlüsse
Für geeignete Strom- + Wasseranschlüsse in unmittelbarer Nähe zur Montagebaustelle ist der Besteller verantwortlich.
20. Vorbereitende Arbeiten
Die Arbeiten des örtlichen Unternehmers müssen so weit abgeschlossen sein, dass die Montage sofort angefangen werden kann und nicht behindert wird. Notwendige Einlagen im Ortbeton für Montageabspannungen und Verbindungen werden bauseits und ohne Kosten für den Elementbauer versetzt. Die erforderlichen Achs- und Höhenfixpunkte sind bauseits zu erstellen.
21. Prüfung des Unterbaus
Der bauseits erstellte Unterbau wird vor Montagebeginn durch den Besteller auf seine Massgenauigkeit überprüft. Mehraufwendungen infolge Überschreitung der Rohbautoleranzen werden nach Aufwand verrechnet.
22. Montageanweisungen
Weisungen der Bauleitung sind an die Montageleitung zu richten.
23. Montageverzögerungen und -Unterbrüche
Verzögerungen und Unterbrüche in der Montage, die nicht vom Elementbauer zu vertreten sind, werden separat verrechnet.
24. Absperrungen, Spriessungen, Verstrebungen
Absperrungen, Spriessungen und Verstrebungen dürfen nur in Absprache mit der Montageleitung entfernt werden.
25. Abnahme
Der Besteller hat die Montageleistungen nach Beendigung zu prüfen und dem Elementbauer allfällige Mängel längstens innert einer Woche schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Montageleistungen als angenommen.
F. Garantiephase
26. Gewährleistung
Der Elementbauer gewährleistet die Mängelfreiheit der Produkte im Sinne in Kap. 2 genannten Normen und Regelwerken und Merkblättern. Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Ablieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mängel, die während der Garantiezeit auftreten und nachweislich auf Material-, Herstellungs-, Transport- oder gegebenenfalls auf Montagefehler zurückzuführen sind, behebt er kostenlos, sofern sie vom Besteller frist- und formgerecht gerügt und nicht von ihm verursacht worden oder zu vertreten sind, und zwar nach Wahl des Elementbauers durch Reparatur oder Ersetzung des schadhaften Teiles.
27. Haftungsbeschränkung
Für Schäden, die sich aus der bauseits vorgegebenen Konstruktion ergeben, haftet der Elementbauer nicht. Poren oder Haarrisse in Folge Schwinden oder Kriechen sind unvermeidbar und beeinträchtigen die Qualität des Betons nicht. Bei den Zementhydratation kann an der Betonoberfläche gelösten Calciumhydoxid zu unlöslichen Calciumcarbonat entstehen und Ausblühungen ausbilden. Im Aushärtungsprozess kann, im Gestein oder Zement enthaltenes gelöstes Eisen, an die Oberfläche wandern und somit Gelb oder Braunverfärbungen oder Wolkenbildungen auslösen. Da Kondens- oder Schwitzwasser auch zu Verfärbungen oder Ausblühungen führen können, ist das Abdecken mit Plastikfolien sorgfältig zu planen und auszuführen oder wenn möglich darauf zu verzichten. Gelb oder Braunverfärbungen, Ausblühungen, Wolkenbildungen, Poren oder Haarrisse sowie geringe Farb- und Strukturdifferenzen sind keine Mängel und sind somit von der Garantie ausgenommen. Für direkte oder indirekte Schäden, die allenfalls durch Mängel entstehen, übernimmt der Elementbauer keine Haftung.
28. Sicherheit
Auf Wunsch leistet der Elementbauer für die Zeit der Garantiedauer Sicherheit in Form einer Bank- oder Versicherungsgarantie.
G. Allgemeine und Schlussbestimmungen
29. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen, namentlich Bestellungsänderungen, sind schriftlich zu vereinbaren.
30. Urheberrecht, Patent- und Markenrecht
Dem Elementbauer steht an allen der Offerte, bzw. der Liefervereinbarung beigelegten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Detailplänen, Muster, usw., das Urheberrecht zu. Solche Unterlagen dürfen vom Besteller nicht unbefugterweise verwendet, namentlich nicht Dritten zugänglich gemacht und nicht als Grundlage für weitere Offerten benutzt werden.
31. Andere Bestimmungen
Andere Bestimmungen, namentlich die des Bestellers, gelten nur insoweit, als ihnen der Elementbauer schriftlich zugestimmt hat.
32. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.
33. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Allfällige Differenzen werden, wenn immer möglich, einvernehmlich geregelt. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist das Domizil des Elementbauers.
Quelle: SwissBeton, Fachverband für Schweizer Betonprodukte